Die GrEA-Nachbarschaften bieten den Kommunen und Kreisen in NRW regionale Foren, um sich zum Thema Grundstücksentwässerung und zur Umsetzung des § 61a LWG NRW auszutauschen.
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Grundstückseigentümer in NRW müssen nach § 61a des Landeswassergesetzes NRW ihre Abwasserleitungen auf Dichtheit prüfen lassen. Für neu errichtete Hausanschlüsse gilt dies mit sofortiger Wirkung, für bereits bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis spätestens 31.12.2015 durchgeführt werden. Bei Änderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt diese Dichtheitsprüfung sofort nach Fertigstellung.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von max. 20 Jahren zu wiederholen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung stellt der Sachkundige eine Bescheinigung aus, die der Grundstückseigentümer aufbewahren und auf Verlangen der Gemeinde vorlegen muss.
Die Anforderungen, die an die Sachkunde zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen gestellt werden, hat das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, Natur. Und Verbraucherschutz NRW in einem Runderlass geregelt.
Sachkundige aus anderen Bundesländern und Sachkundige, die nicht Mitglied einer Kammer in NRW sind, können einen Antrag auf Anerkennung beim LANUV NRW stellen (Feststellungsantrag).
Die Kammern, jeweils für Ihre Mitglieder, und das LANUV tragen die Sachkundigen in einer landesweiten Liste zusammen. Grundstückseigentümer und Kommunen haben Zugriff auf die landesweite Liste der Sachkundigen nach § 61a LWG NRW. Die Liste mit entsprechenden Detailangaben und Suchfunktionen ist auf den Internetseiten des LANUV veröffentlicht.
Die Sachkundigen müssen durch Teilnahme an einer Schulung die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen nachweisen, insbesondere die Kenntnisse von Gesetzen, Regelwerken mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in gültiger Fassung und deren sachgerechte Anwendung. Dazu erfolgt eine theoretische und praktische Prüfung, in der der Sachkundige seine Qualifikation nachweisen muss.
Auf Basis des Runderlasses des Umweltministeriums NRW von Mai 2009 schult die DWA Sachkundige für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen auf Grundstücken nach einem bundeseinheitlichen Konzept. Dabei wird den unterschiedlichen Vorkenntnissen und Qualifikationen der Teilnehmer/innen mit einem Schulungskonzept in verschiedenen Kursmodulen Rechnung getragen. Die DWA ist als Schulungsträger für die Ausbildung von Sachkundigen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen vom LANUV in NRW anerkannt und bietet sogenannte Einsteigerschulungen an.
Für Personen, die sich erstmals für den Bereich der Dichtheitsprüfungen schulen lassen, bietet der DWA Landesverband seit Herbst 2009 ein neues Schulungsangebot. Diese Schulungen zum Erwerb der Fach-/Sachkunde für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen, die entsprechend der Randbedingungen des Runderlasses konzipiert wurden, richten sich an Personen, die folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
Die Sachkunde muss durch die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über theoretische und praktische Kenntnisse belegt werden.
Insbesondere die Kenntnisse von Gesetzen, Regelwerken mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und deren sachgerechte Anwendung werden im Rahmen der Schulungen vermittelt. Zu den praktischen Kenntnissen zählen die Kamerabefahrung, Druckprüfung mit Wasser und Luft sowie der Nachweis der Schadensbewertung anhand eines Zustandserfassungskataloges.
Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen die Sachkundigen nachweisen, dass sie eine Dichtheitsprüfung nach entsprechenden Vorgaben an einer Referenzkanalisation erfolgreich durchführen können. Die praktischen Kenntnisse sind mit eigener Ausrüstung (ggf. auch mit geliehener Ausrüstung) durchzuführen. Neben der korrekten Bedienung der Geräte müssen sie auch eine richtige Interpretation der Ergebnisse und die Dokumentation der Dichtheitsprüfung sach- und fachgerecht vornehmen können.
Auf der Basis des Sachkundenachweises wird durch die
die Sachkunde festgestellt. Diese wird auf Personen ausgestellt; ein Arbeitgeberwechsel ist den Kammern mitzuteilen.
Der Sachkundige kann die Aufnahme in die Landesliste bei der für ihn zuständigen Kammer beantragen. Die Kammer wird einen Nachweis über die Sachkunde sowie das Einverständnis zur Veröffentlichung auf der Landesliste einholen.
Alle von den Kammern anerkannten Sachkundigen werden dann in einer landesweiten Liste zusammengeführt, die auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eingesehen werden kann.
Die Sachkunde kann von der unabhängigen Stelle aberkannt werden, sofern z.B. berechtigte Bedenken hinsichtlich einer sachkundigen Durchführung der Dichtheitsprüfung angezeigt werden.
Sachkundige, die sich entsprechend der Vorgaben des Erlasses schulen, müssen zukünftig mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens eintägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ist § 61a Absätze 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW.
Im Juni 2011 hat das NRW Umweltministerium einen Erlass zu Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserkanälen veröffentlicht, der unter anderem klarstellt, dass Bagatellschäden nicht saniert werden müssen.
Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, trifft – vorbehaltlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen der zuständigen Ordnungsbehörden – die Gemeinde. Das Ministerium weist darauf hin, dass dabei eine Orientierung an der zu erwartenden Neufassung der DIN 1986 30 hilfreich sein kann. Schwere Schäden müssen danach innerhalb von sechs Monaten repariert werden, mittelschwere Schäden nach Möglichkeit innerhalb von 5 Jahren.
Zudem erlaubt der Erlass die optische Inspektion (Kanal-TV) sowie die Wasserstandsfüllprüfung zum Nachweis der Dichtheit. Eine Muster-Dichtheitsbescheinigung soll zudem eine Hilfestellung für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen, die die Kanäle prüfen, geben. Mit den kommunalen Spitzenverbänden soll eine Mustersatzung aktualisiert werden, die es den Kommunen erleichtert, passende und leicht verständliche Regelungen zu finden.
Laut Landeswassergesetz müssen Abwasserleitungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2015 sowie beim Neubau auf Dichtheit geprüft werden, in Wasserschutzgebieten bereits früher. Abweichend davon können die Kommunen außerhalb von Wasserschutzgebieten durch Satzungen andere Fristen festlegen und diese an die Untersuchung der öffentlichen Kanäle koppeln, damit ist eine Verlängerung bis spätestens Ende 2023 möglich. Sowohl bei der Umsetzung der Dichtheitsprüfungen als auch beim Thema Satzung sollen besondere Begebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.